Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler können entscheiden, ob sie das Anerkennungsverfahren nach § 10 Bundesvertriebenengesetz (BVFG) oder das Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit im Ausland erworbener Ausbildungsnachweise nach BQFG durchlaufen möchten:
§ 2 Absatz 1 Satz 2 des BQFG stellt klar, dass § 10 BVFG und das BQFG nebeneinander anwendbar sind. Das BVFG ist kein spezielles Gesetz zur Anerkennung von Prüfungen und Befähigungsnachweisen von Spätaussiedlerinnen und -siedlern. Vielmehr beinhaltet es eine Sonderregelung zur Feststellung der Gleichwertigkeit und Anerkennung von Abschlüssen. Ziel dieser Sonderregelung ist es, „Spätaussiedlern […] die Eingliederung in das berufliche, kulturelle und soziale Leben in der Bundesrepublik Deutschland zu erleichtern“ (§ 7 Absatz 1 Satz 1 BVFG).