Ausländische Abschlüsse aus dem Gesundheitsbereich

Das BQ-Portal ist eine online Wissens- und Arbeitsplattform mit der Kammern und Unternehmen ausländische Aus- und Fortbildungsabschlüsse besser bewerten und einschätzen können. Das Portal bietet Informationen zu ausländischen Berufsqualifikationen, denen als Referenzberuf in Deutschland ein zumeist nicht reglementierter bundesrechtlich geregelter dualer Aus- oder Fortbildungsabschluss zugrunde liegt. Viele Berufe im Gesundheitsbereich sind reglementiert und fallen daher nicht in den Fokus des Portals. Dies gilt insbesondere für die sogenannten Heilberufe. Im Folgenden werden die unterschiedlichen Anerkennungsbedingungen und entsprechende Informationsangebote für Abschlüsse aus dem Gesundheitsbereich beschrieben.

Für Heilberufe (wie z.B. Arzt/Ärztin, Apothekerin/Apotheker, Physiotherapeut/in, Krankenpfleger/in, Hebamme) sind die Voraussetzungen für die Ausbildung und der Zugang zum Beruf in ganz Deutschland einheitlich geregelt. Es handelt sich bei diesen Berufen um bundesrechtlich reglementierte Berufe. In den Heilberufen braucht man daher zwingend eine Anerkennung, denn es dürfen nur Personen in diesen Berufen arbeiten, die eine Berufszulassung haben.

Darüber hinaus gibt es Berufe, bei denen man in der Pflege von kranken Menschen und älteren Menschen hilft und unterstützt. Dabei handelt es sich um Berufe wie z.B. Altenpflegehelfer und Altenpflegehelferin, Pflegeassistent und Pflegeassistentin oder Krankenpflegehelfer und Krankenpflegehelferin. Es handelt sich bei diesen Berufen meistens um nicht reglementierte landesrechtlich geregelte Berufe. Die Anerkennung ist keine Voraussetzung zur Berufsausübung, dennoch ist sie sinnvoll und bringt viele Vorteile. Für das Führen einer bestimmten Berufsbezeichnung kann die Anerkennung auch vorgeschrieben sein.

Alle Informationen zu den Voraussetzungen zur Ausübung eines Gesundheitsberufes in Deutschland und der Anerkennung sowie den passenden Ansprechpartnern und zuständigen Stellen für das Anerkennungsverfahren finden Sie auf dem Portal Anerkennung in Deutschland.

Informationen zu den ausländischen Abschlüssen im Bereich der Heil- und Pflegeberufe sammelt die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB). Hier hat seit dem 1. September 2016 die Gutachtenstelle für Gesundheitsberufe in Bonn ihre Arbeit aufgenommen.

In der Gutachtenstelle bewerten Experten verschiedener Behörden die Qualifikationen in enger Zusammenarbeit. Das geschieht sowohl mit medizinischem Sachverstand als auch mit interkultureller und entsprechender Sprachkompetenz sowie genauer Kenntnis der Bildungssysteme der Herkunftsstaaten. Ihre Erkenntnisse und Empfehlungen leiten die Experten dann an die zuständigen Stellen der Länder weiter, die die endgültigen Entscheidungen über die Anerkennung treffen.

Informationen zur Bewertung der dort vorhandenen Qualifikationen werden über die Datenbank anabin allen zuständigen Behörden zugänglich gemacht, damit Parallelfälle möglichst selbstständig und ebenfalls auf einheitlicher Basis entschieden werden können. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Webseite der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen.

Neben den Heilberufen gibt es im Gesundheitsbereich aber auch Berufe, bei denen organisatorische Tätigkeiten und die Unterstützung von Ärztinnen und Ärzten bei den Behandlungen im Mittelpunkt stehen, wie zum Beispiel Medizinische Fachangestellte oder Anästhesietechnische Assistenten und Assistentinnen. Außerdem gibt es Berufe, in denen Handwerk und Gesundheit miteinander verbunden sind, beispielsweise Augenoptikerinnen und Augenoptiker oder Orthopädietechnikerinnen und Orthopädietechniker. Diese Berufsgruppen fallen wiederum unter die bundesrechtlich geregelten dualen Ausbildungsberufe. Inhalte zu diesen Ausbildungen werden in den Berufsprofilen des BQ-Portals beschrieben. Es handelt sich bei diesen Berufen um zumeist nicht reglementierte Berufe. Die Anerkennung ist hier nicht vorgeschrieben, sie ist aber sinnvoll und bringt viele Vorteile. Die entsprechenden Meisterhandwerke zu den zuvor genannten Ausbildungsberufen im Gesundheitsbereich sind jedoch geschützt, die Anerkennung ist also Voraussetzung für die Berufsausübung als Handwerksmeister.