Unternehmen müssen bei der Anwerbung von Drittstaatsangehörigen darauf hinweisen, dass diese ein kostenloses Beratungsangebot zu arbeits- und sozialrechtlichen Fragen nutzen können. Die Beratung erfolgt über die bundesweiten Stellen des Programms „Faire Integration“. Die Verpflichtung zur Information ist im § 45c Aufenthaltsgesetz verankert.