EU-Bürger können ihren Anerkennungsantrag zukünftig online stellen

Im Rahmen der Umsetzung der novellierten EU-Berufsanerkennungsrichtlinie von 2013, beschloss die Bundesregierung nun weitere Vereinfachungen des Verfahrens zur Feststellung der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikationen von Migrantinnen und Migranten. Ab 18. Januar 2016 kann jeder, der aus einem EU-Mitgliedsstaat oder aus dem europäischen Wirtschaftsraum nach Deutschland kommt, seinen Antrag und Unterlagen für die Berufsanerkennung elektronisch einreichen.

Im Rahmen der Umsetzung der novellierten EU-Berufsanerkennungsrichtlinie von 2013, beschloss die Bundesregierung nun weitere Vereinfachungen des Verfahrens zur Feststellung der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikationen von Migrantinnen und Migranten. Ab 18. Januar 2016 kann jeder, der aus einem EU-Mitgliedsstaat oder aus dem europäischen Wirtschaftsraum nach Deutschland kommt, seinen Antrag und Unterlagen für die Berufsanerkennung elektronisch einreichen. Die zuständigen Stellen in Deutschland werden zukünftig sämtliche Antragsunterlagen, wie Abschlusszeugnisse und Befähigungsnachweise, auch online entgegennehmen. Das neue Verfahren gilt zunächst für die reglementierten Berufe in der Zuständigkeit des Bundes. Diese Beschleunigung des Verfahrens trägt zu dem Ziel bei, die Mobilität von Fachkräften innerhalb der EU zu erhöhen.

Zudem führt das Bundeskabinett eine Frist von sechs Monaten für gegebenenfalls notwendige Eignungsprüfungen ein. Antragstellern muss es nun innerhalb dieser Frist ermöglicht werden, ihre Fähigkeiten durch eine Prüfung nachzuweisen, falls keine schriftlichen Nachweise zur jeweiligen Berufsqualifikation vorhanden sind.

Weiterhin sieht die Gesetzesänderung vor, einen „einheitlichen Ansprechpartner“ einzurichten. Dieser soll als zentrale Ansprechperson und Vermittler zwischen Antragsteller und zuständiger Anerkennungsstelle fungieren. Die Internetplattform „Einheitlicher Ansprechpartner 2.0“ wird im Januar 2016 an den Start gehen.

Weitere Informationen finden Sie in der auf der Internetseite der Bundesregierung sowie im Internetportal Anerkennung in Deutschland.