Beschäftigung nach der Westbalkanregelung

Im Rahmen der Westbalkanregelung (§ 26 Abs. 2 Beschäftigungsverordnung) können Staatsangehörige aus Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Montenegro, Nordmazedonien und Serbien auch ohne formale Qualifikationen für jede Art von Beschäftigung in nicht-reglementierten Berufen einreisen.
Diese ursprünglich bis 2023 befristete Regelung wurde verlängert. Seit Juni 2024 kann die Bundesagentur für Arbeit jährlich bei bis zu 50.000 Personen ihre Zustimmung erteilen.
Wer die Westbalkanregelung nutzen kann, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, für wen die Regelung nicht gilt und wann eine Einreise über das Fachkräfteeinwanderungsgesetz sinnvoll sein kann, erfahren Sie in dem Beitrag von Unternehmen Berufsanerkennung.